Satzung

Satzung des Vereins
Ski-Team Bellersheim e.V.

§ 1 Name, Sinn und Zweck
Der Verein als Zusammenschluss der Skisportler in Bellersheim und Umgebung trägt den Namen „Ski-Team Bellersheim“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Hungen.
Er ist politisch neutral und beruht auf demokratischer Grundlage.
Religiöse, politische und rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Der Verein bekennt sich zum Amateurgedanken und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch
1.    Pflege, Förderung und Verbreitung des sportlichen Gedankens im Skisport
2.    freiwilligen Zusammenschluss aller am Skisport interessierten Personen
3.    Pflege und Vertiefung des Gemeinschaftserlebnisses im Sport durch Zusammenkünfte bei Veranstaltungen und Ausflugsfahrten
4.    Pflege und Förderung von Familien-, Jugend- und Kinderarbeit
5.    die Förderung des pfleglichen und verantwortungsvollen Umgangs mit der Natur
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen für Tätigkeiten im Interesse des Vereins können ersetzt werden. Vorstandsmitglieder können eine sogenannte Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags (gem. § 3, Nr. 26 a EStG) erhalten. Beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins besteht für die Mitglieder kein Anspruch auf Erstattung.
Der Verein kann sich nach Beschluss der Mitgliederversammlung einem Verband mit gleichen Zielen anschließen. Die sich aus dem Anschluss ergebenden Rechte und Pflichten werden für den Verein und dessen Mitglieder als bindend anerkannt und werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf, Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein hat
1.    ordentliche Mitglieder
2.    passive (fördernde) Mitglieder
3.    Ehrenmitglieder
Über die Aufnahme in den Verein und über die Art der Mitgliedschaft entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. In jedem einzelnen Fall ist er befugt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt.

§ 3 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Satzung des Vereins ist von jedem Mitglied gewissenhaft einzuhalten. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sitz- und Stimmrecht haben alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Stimmen sind nicht übertragbar.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt:
1.    durch Austritt
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
2.    durch Ausschluss
Der Ausschluss eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann wegen unsportlichen oder unkorrekten, den Verein schädigenden oder kompromittierenden Verhaltens durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Der Vorstand hat, bevor er der Mitgliederversammlung den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellt, das Mitglied mindestens eine Woche vorher zur Erklärung des Austritts aufzufordern. Erst, wenn diese Erklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung den Antrag auf Ausschluss des Mitglieds stellen.
3.    durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
4.    durch Tod

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Mai und endet am 30. April eines jeden Jahres.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.    der Vorstand
2.    die Generalversammlung der Mitglieder

§ 7 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB und somit einzeln und allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sind:
1.    der 1. Vorsitzende
2.    der 2. Vorsitzende
3.    der Geschäftsführer
Zum Gesamtvorstand gehört zusätzlich der Jugendwart, ein Schriftführer und eine nach Bedarf festzusetzende Anzahl von Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstands werden in der jeweiligen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 8 Pflichten und Rechte des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Pflichten:
1.    die innere Leitung des Vereins
2.    einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen
3.    sorge dafür zu tragen, dass die Satzung und die Vorschriften des BGB beachtet werden.
Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen der Aufgaben Ausgaben zu tätigen.
Eine Vorstandssitzung muss anberaumt werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dieses verlangen.
Bei notwendigen Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Die besonderen Pflichten der Vorstandsmitglieder
•    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er leitet die Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.
•    Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.
•    Der Geschäftsführer führt die Mitgliederliste und den Schriftverkehr des Vereins. Er ist für die Kassenführung verantwortlich und ist zeichnungsberechtigt. Er hat die Mitgliedsbeiträge einzufordern.
•   Der Jugendwart ist für die Koordination der Jugendarbeit im Verein zuständig. Er plant und führt Veranstaltungen aller Art durch, an denen Mitglieder der Jugendabteilungen beteiligt sind. Er beruft einmal jährlich eine Jugendversammlung ein.
•   Der Schriftführer führt das Protokoll in den Versammlungen. Die Protokolle werden von zwei Mitgliedern des Vorstands unterschrieben.
•    Die Beisitzer stehen den Vorstandsmitgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfend und beratend zur Seite.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal pro Jahr einzuberufen. In jeder Jahreshauptversammlung sind für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Der Vorstand hat einen Jahresbericht abzugeben. Der Geschäftsführer muss den Kassenbericht vorlegen, der von zwei Kassenprüfern geprüft sein muss.
Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen.
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind für Vorstand und Mitglieder
verbindlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.

§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen (§ 10) sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich durch Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auch Einladungen auf elektronischem Weg gelten als ordnungsgemäße Einladung.
Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 12 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung ist nur dann möglich, wenn in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wird. Die Mitglieder müssen mit der Einladung (Tagesordnung) erfahren, was geändert werden soll. Eine Änderung der Satzung erfordert eine 3/4 Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit und in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der die Auflösung auf die Tagesordnung gesetzt ist.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins der Stadt Hungen überwiesen, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken für die Jugendarbeit in den Ortsteilen Bellersheim und Trais-Horloff zu verwenden hat.

§ 14 Verschiedenes
Der Verein haftet nicht für die zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge.

Hungen, den 11. Oktober 2011

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